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Seit 2002

AGB

für die Vermietung von Winterlagerplätzen

Bootsservice Thomas Fierke
Inhaber Thomas Fierke
Bornhövedstraße 65 a, 19055 Schwerin


I. Vertragsumfang
  1. Nicht Bestandteil dieses Vertrages sind:Kranen, Reinigung, Verladen zum Transport, Transport sowie das Abladen und Aufpallen
  2. Bestandteil dieses Vertrages sind Bereitstellung eines Lagerplatzes
  3. Überholungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden vom Mietvertrag nicht erfasst, sondern in einem gesonderten Vertrag vereinbart.
  4. Weitergehende Leistungen umfasst der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht die Verwahrung des Bootes.

II. Laufzeit des Mietvertrages
  1. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so beginnt und endet das Mietverhältnis mit dem Beginn und Ende der Wintersaison.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, insbesondere in folgenden Fällen: a) bei Zahlungsverzug des Mieters, b)   bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen die Lagerordnung des Vermieters, c) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber den Mitarbeitern des Vermieters und / oder anderen Mietern und d) bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer V – VI.

III. Zahlungsbedingungen
  1. Der Mietzins ist nach Abschluss des Mietvertrages und vor Einlagerungsbeginn fällig.
  2. Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten in bar oder - wobei erst die Gutschrift als Zahlung gilt – per Überweisung.

IV. Zugang und Nutzung
  1. Der Mieter hat nach Absprache mit dem Vermieter Zugang zur Lagerhalle.
  2. Für Angehörige des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes haben, gilt die gleiche Regelung wie unter 1. Sie sind verpflichtet, sich auf das Verlangen des Vermieters als solche auszuweisen. Sonstigen Dritten, insbesondere Angehöriger fremder Betriebe ist das Betreten des Betriebsgeländes des Vermieters bzw. insbesondere des Lagerplatzes nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
  3. Die Überholung des Bootes oder sonstiger Gegenstände des Mieters durch diesen selbst oder Dritte auf dem Betriebsgelände des Vermieters ist nur zulässig, wenn hierzu eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde. Das gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters und für Strom- und Wasserentnahme.
  4. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und / oder dem Betriebsgelände des Vermieters anderweitige Gegenstände abzustellen oder einzulagern. Insbesondere bedürfen der Genehmigung: das Einstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Betriebsgelände, das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen, Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen, das Lagern und Festmachen von anderen, nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritter.

V. Allgemeine Pflichten des Mieters
  1. Der Mieter ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge usw. so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 50.000,- € für Sach- und 500.000,- € für Personenschäden zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Vermieters nachzuweisen.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte Dritter an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine Kaskoversicherung abzuschließen, die dem Wert des Bootes entspricht.
  5. Während der Liegezeiten im Hafenbecken besteht für das Boot durch unsere Firma kein Versicherungsschutz.

VI. Besonderheiten und Pflichten des Mieters bei Winterlagerplätzen
  1. Ist das Boot auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, so trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich der Kosten eines hierbei notwendig werdenden Transportes anderer Boote.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer der Lagerung an Bord des Bootes keine feuergefährlichen Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen, Munition, Farben usw. zu lagern. Der Mieter ist verpflichtet, loses Inventar, Zubehör usw. unter Verschluss zu halten.
      
VII. Haftung für Schäden und Versicherung
  1. Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind – es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim Auf- und / oder Abslippen und / oder beim innerbetrieblichen An- und / oder Abtransport des Bootes zu oder von der Lagerfläche und / oder beim Aufstellen des Bootes auf den Lagerplatz entstehen sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm usw. entstehen.
  2. Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.
  3. Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Lagerplatzes wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Kunden gerade gegen den Mangelfolgeschaden schützen soll.
  4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubte Handlungen Dritter entstehen, da der Vermieter angesichts nur geringen Mietzinses keine Haftung für die wertvollen eingebrachten Gegenstände, die dazu außer Verhältnis stünden, übernehmen kann und die Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung besteht.
  5. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die in Ziffer IV. – VII. niedergelegten Bestimmungen gegenüber Dritten durchzusetzen und / oder darüber zu wachen, dass diese Bestimmungen von Dritten beachtet werden. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, dem durch Verstoß Dritter gegen diese Bestimmungen geschädigten Mieter auf Auffordern seine gegen den Dritten bestehende Ansprüche abzutreten.

VIII. Pfandrecht
Der Mieter räumt dem Vermieter für dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an Boot, Zubehör und Inventar ein.
      

IX. Rechtwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, gelten die Bestimmungen im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die gesetzliche Regelung treten.
      

X. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Betriebssitz des Vermieters, sofern der Mieter Kaufmann ist. Ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.